Frage:

Kann man den Bevollmächtigten kontrollieren lassen?

Ja, ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden. Das kann schon durch den Vollmachtgeber geschehen. Damit verhindert er, dass eine Betreuung gerichtlich angeordnet wird, wenn die Vollmacht erteilt wurde, um diesen Fall gerade zu verhindern. Andernfalls kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann (OLG Hamm, Beschl. v. 23.1.2001 – 15 W 365/00, FamRZ 2001, 870; BGH, Beschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 537/10, NJW 2011, 2137). Weitere Anlässe für die Einsetzung des Kontrollbetreuers sind der erwartete Verdacht, der Bevollmächtigte habe dem Vollmachtgeber Geld weggenommen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr vereinbarungsgemäß und für den Vollmachtgeber interessengemäß handelt (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 125/15, NJW 2015, 3575), besondere Schwierigkeiten bei der Führung einzelner Geschäfte (BGH, Beschl. v. 16.7.2014 – XII ZB 142/14, ZEV 2014, 612) sowie konkrete Verdachtsmomente, dass die Vollmacht hinter dem Umfang des aktuellen Betreuungsbedarfs zurückbleibt (OLG Köln, Beschl. v. 30.3.2009 – 16 Wx 19/09, BtPrax 2009, 306).

Können sich Kinder, die durch eine Vorsorgevollmacht zur Einzelvertretung befugt sind, nicht über die weitere Pflege und Versorgung des Betroffenen einigen, ist dies allein kein Grund zur Einsetzung einer Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB; BGH, Beschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 507 30/10, NJW 2011, 2137).

Als letztes Mittel kann der Kontrollbetreuer dazu ermächtigt werden, die (wirksame) Vorsorgevollmacht zu widerrufen (BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – XII ZB 177/15, MDR 2015, 1423; v. 23.9.2015 – XII ZB 624/14, MDR 2015, 1423 f.).

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