Frage:

Welche Form gilt für die Generalvollmacht, die Betreuungs- und die Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist wirksam und bindend, wenn sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde, in schriftlicher Form niedergelegt wurde und eine Entscheidung über die Einwilligung oder über die nicht erfolgte Einwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme zum Gegenstand hat (§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB).

Für die Erteilung von Vorsorgevollmachten gilt ebenso die einfache Schriftform (§ 1901a Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB). § 1901c S. 1 BGB geht für die Betreuungs- und Vorsorgevollmacht von einem "Schriftstück" aus. Konstitutiv ist dies zwar nicht zu verstehen. Die Vorschrift greift aber den Regelfall einer schon aus Legimitations- und Beweiszwecken schriftlich abgefassten Erklärung auf.

Die selbst verfasste Generalvollmacht reicht nur solange, wie der Bevollmächtigte nicht selbst nach dem Willen des Vollmachtgebers notariell beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte abschließen soll. Das ist z.B. für immobilienbezogene Geschäfte der Fall.

 

Frage:

Empfiehlt sich trotzdem die notarielle Beurkundung oder zumindest die notarielle Beglaubigung der Unterschriften?

Bei Rechtsgeschäften, für die selbst eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, wie z.B. der Grundstückserwerb, der Grundstücksverkauf oder die Belastung von Grundeigentum, muss die Vollmacht notariell beurkundet sein (§ 311b BGB i.V.m. § 29 GBO, der auch eine öffentliche Beglaubigung der Urkunde zulässt). Denn entgegen § 167 Abs. 2 BGB ist die Vollmacht dann Teil des formbedürftigen Gesamtvertrages gem. § 311b BGB. Wird die für Immobiliengeschäfte notwendige Form nicht eingehalten, so muss für diesen Bereich durch das Betreuungsgericht ein eigener Betreuer bestellt werden (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 454/15, NJW 2016, 1516 ff.).

Sinnvoll ist die Hinzuziehung eines Notars auch, wenn es im Vollzug einer zu errichtenden Vollmacht um die Anmeldung zum Handelsregister oder um die Ausschlagung von Erbschaften (§ 1945 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 BGB) geht.

Eine notarielle Beglaubigung, die lediglich die Richtigkeit der Unterschrift bestätigt und den Text inhaltlich nicht prüft, reicht solange, wie der Bevollmächtigte nicht selbst nach dem Willen des Vollmachtgebers notariell beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte abschließen soll.

 

Frage:

Welche Funktion füllt der Rechtsanwalt aus?

Je nach persönlicher Vermögenssituation ist die Klärung vielschichtiger Einzelfragen in dann länger notwendigen Beratungsgesprächen unabdingbar. Dies gilt besonders bei komplexeren Situationen, sei es, dass sie durch ein besonders umfangreiches Vermögen entstehen, oder sei es, dass sie sich aus (mehreren) unternehmerischen Engagements ergänzend zur privaten Situation ergeben. Dies gilt besonders in Fragen des Vermögensanlagenbereichs, der Vermögensbetreuung, dem Verhältnis zu Banken und sonstigen Geldinstituten sowie der Vermögensverwaltung von Immobilien. Die Lösung dieser Fragen, niedergelegt in der Vorsorgevollmacht, muss für jeden einzelnen Fall passen. Dies macht es auch notwendig, im Einzelnen darzustellen, wie das Verhältnis des Betroffenen zum Bevollmächtigten rechtlich ausgestaltet sein kann.

Gerade dann, wenn verwandtschaftliche und familiäre Verhältnisse als prekär bezeichnet werden müssen, ist darüber hinaus die Abstimmung mit dem Erbrecht zwingend. Dies gilt genauso und besonders in Fällen der Unternehmensnachfolge.

Neben der Vermögenssituation ist die Frage der Personensorge sowie die gesundheitliche Situation zu bedenken. Hier kommt es ebenso auf die exakte Ermittlung der Situation des Mandanten an. Wichtig ist z.B. die Entwicklung von Vorgaben für den Bevollmächtigten für den künftigen Abschluss von Heimverträgen sowie die Lösung von wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit künftigen Krankenhausaufenthalten oder der Überstellung ins Pflegeheim.

Besonders einzugehen ist auch auf die gewünschte Ausgestaltung von Kontrollmechanismen, insbesondere die Pflicht zur Rechenschaft des Bevollmächtigten gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber seinen Erben (näher: Sarres EE 2010, 159, 160).

Insbesondere bei aktuell bestehenden oder bei überwundenen bekannten Erkrankungen sollte dazu aufgefordert werden, einen Arzt hinzuzuziehen, der in medizinischen Fragen aufklärt und berät sowie darüber hinaus den aktuellen Gesundheitszustand insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen dokumentiert (vgl. dazu auch BayObLG, Beschl. v. 2.7.1992 – 3Z BR 58/92, DNotZ 1993, 471, 473).

Zusammengefasst ist festzustellen: Ob nun notariell beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte mit umfasst sein sollen oder nicht – die anwaltliche Betreuung bei der Erstellung von Generalvollmachten oder/und Patientenverfügungen ist sinnvoll (dazu näher: Lange NJW 2017, 137 ff.).

 

Frage:

Wer haftet bei gemeinsamer Tätigkeit von Rechtsanwalt und Notar?

Beurkundet der Notar eine Vollmacht nach dem von einem Rechtsanwalt gefertigten Entwurf, haftet der Rechtsanwalt im ...

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