Frage:

Welcher Inhalt ist zu empfehlen?

Vollmacht und Patientenverfügung geben Befugnisse nach außen mit sofortiger Wirkung. Deshalb muss im Innenverhältnis klar geregelt werden, dass der Betroffene allein statt des Bevollmächtigten alle Aufgabenkreise und Geschäfte wahrnimmt, solange die in der Vollmacht ausdrücklich erwähnten Verhinderungsfälle nicht eingetreten sind. Dies sollte in einer getrennten Urkunde erfolgen.

Es sind hier auch die Konfliktfälle zu beschreiben, in denen die Vollmacht ausgeübt werden darf. Entsprechende Regelungen haben aber im Außenverhältnis der Vollmacht nichts zu suchen. Denn sie können die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten einschränken und dem Zweck der errichteten Vollmacht zuwiderlaufen, sie schließlich sogar unwirksam machen (zur Gefahr insgesamt unwirksamer Vollmachten, die unter einer Bedingung stehen vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 8.3.2007 – 5 U 1153/06, ZEV 2007, 595 – hier: Gebrauch nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests mit bestimmtem Inhalt).

Werden mehrere Bevollmächtigte bestimmt, so sollte immer geklärt werden, in welcher Reihenfolge die Vollmacht ausgeübt werden darf. Abzuraten ist von einem "Mehr-Augenprinzip", d.h. von einer Befugnis nur zur gemeinschaftlichen Ausübung, da damit dem Konfliktfall Vorschub geleistet würde, dass die Bevollmächtigten sich mit jeweils entgegenstehenden Willen gleichzeitig selbst bei der Ausübung behindern und der Zweck erteilter Vollmachten in sein Gegenteil verkehrt würde.

Wichtig ist zudem die Behandlung des Themas "Vergütung des Bevollmächtigten" sowie eine klare Regelung zu Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber.

Schließlich sind Regelungen aufzunehmen, die festlegen, ob die erteilte Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirken soll (transmortale Vollmacht).

Die Patientenverfügung sollte insbesondere die Haltung des Erklärenden zu folgenden Punkten beinhalten:

  • Intensivbehandlung?
  • Organtransplantation?
  • Anschluss an eine künstliche Niere?
  • Vornahme einer Bluttransfusion?
  • Durchführung künstlicher Beatmung?
  • Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine?
  • Voraussetzungen hinsichtlich einer Einstellung künstlicher Ernährung?
  • Einsatz von angst- oder schmerzlindernden Maßnahmen?

Auch die Patientenverfügung kann den behandelnden Ärzten die Verantwortung für die Behandlung nicht nehmen. Ergeben sich Zweifelsfragen, so sollte in der Patientenverfügung unbedingt eine Vertrauensperson benannt sein, die für den Verfügenden bei den behandelnden Ärzten auftritt und dessen Wünsche durchsetzt (§ 1901a Abs. 1 S. 2 BGB).

Bei der Vorsorgevollmacht ist inhaltlich zwischen Regelungen der Vermögenssorge und der Personensorge zu unterscheiden.

Im Hinblick auf die Vermögenssorge sollte im Einzelnen formuliert werden, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist,

  • Vermögenswerte beliebiger Art in Empfang zu nehmen,
  • Verfügungen über Konten und Wertpapierdepots, insbesondere Neuanlage, zu treffen,
  • Verträge, auch Dauerschuldverhältnisse insbesondere mit Kliniken, Pflegeteams etc. zu schließen,
  • die Post entgegennehmen zu dürfen,
  • den Vollmachtgeber gegenüber Behörden zu vertreten und Prozesse in seinem Namen zu führen,
  • den Haushalt aufzulösen und über das Inventar zu verfügen, und ferner angeben,
  • ob Immobiliengeschäfte von der Vollmacht umfasst sein sollen oder nicht, und
  • negativ abzugrenzen, welche Rechtsgeschäfte/Vermögensbereiche ausgenommen bleiben sollen.

Im Rahmen der Personensorge sollten folgende Punkte behandelt werden:

 

1. Gesundheitssorge (§ 1904 Abs. 1 BGB):

Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten grundsätzlich überlassen zu entscheiden, ob ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen werden oder nicht. Der Bevollmächtigte kann aber nicht in Fällen entscheiden, in denen die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber wegen der zu entscheidenden Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Dann ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Im Übrigen kommt es – wie bei der Patientenverfügung – auf das Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt an (§ 1904 Abs. 4 BGB).

 

2. Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 BGB):

Bei Eigengefährdung des Vollmachtgebers sollte der Bevollmächtigte die Einweisung in eine geeignete Anstalt veranlassen können. Geht damit eine Freiheitsentziehung einher, bedarf die Maßnahme der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

 

3. Freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB):

Diese bedürfen der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

 

4. Aufenthalts- und Umgangsbestimmung:

Die Vollmacht kann dem Bevollmächtigten das Recht vermitteln zu bestimmen, wo sich der Vollmachtgeber aufhält und mit wem er Kontakt haben darf. Das ist wichtig, um der Patientenverfügung auf jeden Fall Geltung zu verschaffen. Will der Arzt des Krankenhauses A nicht wie gewünscht behandeln, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht diesen Arzt "aushebeln." Dann verlegt man den Patienten schlicht in das Krankenhaus B, das sicherstellt, dem Patientenwillen Genüge zu tun.

 

5. Zeitpu...

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