(BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15) • Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, hat jeder von ihnen das Recht, seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen. Die Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts wird auch nicht durch § 351 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern bestimmen sich nach § 139 BGB. Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grds. nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben.

ZAP EN-Nr. 8/2017

ZAP F. 1, S. 13–13

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