(LAG Köln, Urt. v. 14.7.2016 – 8 Sa 219/16) • Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die so geleistete Betriebsratstätigkeit ist bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot.

ZAP EN-Nr. 21/2017

ZAP F. 1, S. 17–17

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