(OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2016 – 6 U 2/15) • Ein Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Hat der Betreiber auf einen konkreten Hinweis eines Nutzers einen Link zu dem beanstandeten Beitrag gelöscht, so ist der Suchmaschinenbetreiber nicht zu einer "Vollsperrung" verpflichtet, wenn ein neuer Link zu dem beanstandeten Beitrag als Suchergebnis aufgeführt wird, der gegenständliche Artikel quasi umgezogen ist. Die Pflicht der Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung durch Ermittlung des Links zu dem rechtsverletzenden Inhalt durch die Betroffenen kann nicht auf den Suchmaschinenbetreiber verlagert werden. Hinweis: Das Besondere an vorliegendem Fall war der Umstand, dass der Suchmaschinenbetreiber auf eine Beanstandung hin den betreffenden Link gelöscht hatte, der beanstandete Artikel als Suchergebnis zu einem anderen Link "umgezogen" war und die Betroffenen nunmehr von dem Suchmaschinenbetreiber eine "Vollsperrung" verlangten. Einem solchen Begehren hat das OLG eine Absage erteilt: Die Beanstandung eines Betroffenen muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht oder verneint werden kann – was bei einer beantragten "Vollsperrung" nicht der Fall ist. Der Suchmaschinenbetreiber ist nicht zu einer auf den Inhalt eines Artikels bezogenen Sperrung der Anzeige eines Suchergebnisses verpflichtet, sondern zu einer Sperrung eines Links. Die Aufgabe, herauszufinden, auf welchen Seiten sich im Internet persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufgrund der Wiedergabe des identischen Artikels befinden und von der Suchmaschine als Suchergebnis ausgewiesen werden, obliegt den betroffenen Nutzern und nicht dem Suchmaschinenbetreiber, der nicht verpflichtet ist, durch entsprechende Filterprogramme, vermeintliche und nicht konkret benannte Rechtsverstöße aufzudecken (so bereits OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 173/15).

ZAP EN-Nr. 325/2017

ZAP F. 1, S. 507–507

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