(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.8.2016 – 2 Ss 356/16) • Bei Diebstahl und Hehlerei kann es sich bei zeitlich und räumlich getrennten Vorfällen um selbstständige Taten im prozessualen Sinne handeln. Eine Verurteilung wegen Hehlerei darf dann nicht allein aufgrund eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO erfolgen, sondern kann die Erhebung einer Nachtragsanklage sowie eines gerichtlichen Einbeziehungsbeschlusses gem. § 266 Abs. 1 StPO erfordern. Eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (hier: Messer) erfordert Feststellungen zur Zugriffsmöglichkeit und zur Größe und Beschaffenheit sowie zur inneren Tatseite, hinsichtlich derer ein Bewusstsein der Angeklagten, die Messer bei sich zu haben, festzustellen ist, um zu einer Verurteilung zu gelangen. Zudem ist es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bemessung der Schuldschwere im Rahmen der Strafzumessung erforderlich, nähere Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit der Messer zu treffen. Stützt sich darüber hinaus eine Verurteilung auf ein Geständnis, müssen die Urteilsgründe dessen inhaltliche Überprüfung erkennen lassen.

ZAP EN-Nr. 30/2017

ZAP F. 1, S. 19–19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge