(BGH, Beschl. v. 19.10.2016 – XII ZB 289/16) • Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Es genügt nicht ein bloßer Verdacht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grds. entgegen. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zur Frage fort, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15; BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 425/14). Danach kann eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht auch dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insb. weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist nach Ansicht des BGH der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 – XII ZB 584/10).

ZAP EN-Nr. 13/2017

ZAP F. 1, S. 14–15

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