(BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – AnwZ (Brfg) 4/16) • Wird ein Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot i.S.d. § 43a Abs. 3 BRAO von der Rechtsanwaltskammer nach § 74 BRAO gerügt und diese berufsrechtliche Sanktion auf seinen Einspruch hin aufgehoben, ist er auch dann rehabilitiert und damit seine anschließende nachträgliche Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Aufhebung der Rüge selbst ohne Begründung erfolgt ist. Hinweis: Nach §§ 74, 74a BRAO ist zwar der ursprüngliche Rügebescheid vom Kammervorstand zu begründen, der Einspruch des Berufsträgers binnen eines Monats nach Zustellung des Rügebescheids kann aber ebenso ohne Begründung erfolgen wie eine evtl. Aufhebung desselben, dies zumindest dann, wenn (wie im Streitfall) die Kammer einen früheren Rügebescheid mit ausführlicher Begründung aufgehoben hatte und der jetzt der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig war; ansonsten ist zumindest bei ausführlicher Einspruchsbegründung aber stets zu erwarten, dass der Kammervorstand sich – zumindest nobile officium – auch mit den dort vorgetragenen Argumenten selbst im Falle einer Aufhebung der Rüge im Rahmen einer Begründung auseinandersetzten wird.

ZAP EN-Nr. 32/2017

ZAP F. 1, S. 20–20

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