(BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a.) • Die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und landesrechtliche Vorschriften in den Ländern Bayern, Berlin und Saarland vorgenommenen Verschärfungen der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen und Spielbanken – Verbundverbot und Abstandsgebote sowie die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen und die Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson – sind verfassungsgemäß. Die Regelungen dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel. Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind rein spieler- oder gerätebezogene Maßnahmen keine gleich wirksamen Mittel zur Bekämpfung und Verhinderung von Spielsucht.

ZAP EN-Nr. 328/2017

ZAP F. 1, S. 508–508

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