(OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2016 – 1 RVs 67/16) • Eine Tatsachenbehauptung oder eine gegenüber einer anderen Person verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann i.d.R. nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu. In der Bezeichnung "alter Mann" liegt für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit welcher dem so Bezeichneten sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird (§ 185 StGB).

ZAP EN-Nr. 28/2017

ZAP F. 1, S. 19–19

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