Zum 1.1.2017 ist die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst worden. Die Tabelle war zuletzt erst zum 1.1.2016 geändert worden, die jetzige erneute Anpassung war jedoch dort schon absehbar und vom OLG Düsseldorf auch angekündigt worden (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 1/2016, S. 2 f.). Sie beruht auf der Neuberechnung des Mindestunterhalts nach der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB (Mindestunterhaltsverordnung) v. 3.12.2015 (BGBl I, S. 2188), mit der die Beträge für die Jahre 2016 und 2017 erstmalig festgelegt wurden.

Diese Erhöhungen des Mindestunterhalts seit Anfang 2016 beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht mehr wie bisher am steuerlichen Kinderfreibetrag zu orientieren, sondern direkt am Existenzminimum des Kindes. Dem Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerium obliegt es seither, die Beträge regelmäßig mit der Mindestunterhaltsverordnung zu aktualisieren.

Die jetzige Erhöhung des Mindestunterhalts führt wieder zu einer Änderung auch der Bedarfssätze der 2.–10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Darüber hinaus ist das Kindergeld für das Jahr 2017 erhöht worden, was sich auf die Zahlbeträge der Tabelle auswirkt.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.1.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 EUR statt bisher 335 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 EUR statt bisher 384 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 EUR statt bisher 450 EUR.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 EUR (460 EUR + 67 EUR [460 EUR – 393 EUR]) statt bisher 516 EUR.

Auch die Bedarfssätze der 2.–10. Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der 2.–5. Einkommensgruppe um je 5 % und von der 6.–10. Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2017 für ein erstes und zweites Kind 192 EUR, für ein drittes Kind 198 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 223 EUR. Die Anrechnung erfolgt i.d.R. hälftig; der sich daraus ergebende Zahlbetrag ist aus der Zahlbetragstabelle im Anhang der Düsseldorfer Tabelle ablesbar.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, er wurde zuletzt zum 1.1.2015 angehoben.

[Quelle: OLG Düsseldorf]

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