Für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertretungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten; gleiches soll für eingetragene Lebenspartner gelten. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, der Anfang Dezember dem Bundestag zugeleitet wurde (BT-Drucks 18/10485).

Der Bundesrat verweist darauf, dass Ehepartner überwiegend glauben, sie hätten schon jetzt ein solches Vertretungsrecht im Notfall. In Wirklichkeit aber müsse derzeit durch das zuständige Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann tatsächlich der Ehe- oder Lebenspartner sein kann. Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Diese „Vollmachtsvermutung“ soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben.

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf grundsätzlich das Anliegen der Länder befürwortet, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen, im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten von ihrem Partner ohne weitere Formalitäten vertreten werden zu können. Ebenfalls unterstützt sie das Ziel der Länder, kurzfristige Betreuerbestellungen zu vermeiden. Bedenken äußerte sie hingegen hinsichtlich des von den Ländern vorgeschlagenen Weges der gesetzlichen Vollmachtsvermutung. Dieser sei in vielen Fällen nicht praktikabel und vor allem missbrauchsanfällig. Vorrangig solle daher die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht gefördert werden. Allerdings hält es die Bundesregierung für denkbar, ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen. Erst bei einem längeren Vertretungsbedarf müsste dann ein Betreuer bestellt werden. Dies würde ebenfalls die Betreuungsgerichte entlasten und Missbrauchsgefahren verhindern, argumentiert die Bundesregierung.

[Quelle: Bundestag]

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