Bereits in den Vorjahren hatte der Gesetzgeber eher „geräuschlos“ die Anhebung der Streitwertgrenze für § 544 ZPO auf über 20.000 EUR immer wieder verlängert, zuletzt bis Ende 2016 (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 1/2015, S. 7). Dieses Spiel hat sich jetzt ein weiteres Mal wiederholt: An einer unscheinbaren Stelle – in Art. 4 des Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BT-Drucks 18/10470) – wird eine weitere Verlängerung bis zum 30.6.2018 ausgesprochen. Noch im ursprünglichen Entwurf der Insolvenzrechtsnovelle war dieser Passus nicht enthalten; der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt, im Wege des berüchtigten „Omnibusverfahrens“ einem beliebigen anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren kurz vor dessen Abschluss noch schnell ein ganz anderes Vorhaben – hier: die Beschränkung bei der Nichtzulassungsbeschwerde – hinzuzufügen. Begründet wurde die erneute Verlängerung mit der immer noch unverändert hohen Arbeitsbelastung des BGH.

[Quelle: Bundesrat]

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