Eine neue Baugebietskategorie, die „Urbanen Gebiete“, soll Kommunen bei der Planung künftig mehr Flexibilität eröffnen. Die Änderung im Baurecht soll es ihnen erlauben, zukünftig auch in Gewerbegebieten oder in stark verdichteten städtischen Gebieten neue Wohnungen zu bauen. Dazu sollen auch die Lärmschutzverordnungen angepasst werden.

Den entsprechenden Gesetzentwurf zur „Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ hat das Bundeskabinett kürzlich verabschiedet. Mit ihm wird das BauGB zudem an eine EU-Richtlinie von 2014 angepasst. Als Begründung des Vorhabens gibt die Regierung an, dass es immer mehr Menschen in die Städte ziehe. „Viele Städte brauchen daher dringend Wachstumsperspektiven und bezahlbaren Wohnraum“, so Bundesministerin Barbara Hendricks. Deshalb sollen die Kommunen zukünftig leichter für mehr Wohnraum sorgen können.

Der neue Baugebietstyp „Urbane Gebiete“ soll es den Kommunen erlauben, dass künftig auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder in Gewerbegebieten Wohnungen gebaut und Gebäude als Wohnraum genutzt werden dürfen. Umgesetzt wird damit ein wichtiger Teil des Programms „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive“, das im März 2016 vom Kabinett beschlossen wurde. Darin ist vorgesehen, dass Bauland bereitgestellt, Wohngebiete verdichtet und Bauvorschriften vereinfacht werden (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 7/2016, S. 330 f.).

Der neue Baugebietstyp zeichnet sich durch Nutzungsmischung aus: Gewerbebetriebe, Wohnungen, aber auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen dürfen in nächster Nähe gemeinsam existieren. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wohnnutzung nicht wesentlich gestört ist. Die Richtwerte der zumutbaren Lärmbelastung für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sind in der TA Lärm geregelt. Diese sieht eine Erhöhung von Immissionswerten vor, wenn dem Wohnen dienende Gebiete an gewerblich oder industriell genutzte Flächen angrenzen. Für die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ wurden die Immissionsrichtwerte auf maximal 63 Dezibel tagsüber und 48 Dezibel nachts festgesetzt. Auch die Immissionsrichtwerte von Sportanlagen werden neu geregelt, um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern. Die Richtwerte dürfen künftig in den Abendstunden, sowie den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen um fünf Dezibel erhöht werden.

Um die Planungsverfahren für den Wohnungsbau zeitlich zu straffen, dürfen nun Bebauungspläne befristet bis 31.12.2019 im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt für Pläne mit einer Grundfläche von 10.000 Quadratmetern für Wohnnutzung. Diese Flächen müssen sich an Ortsteile anschließen, die im Zusammenhang bebaut sind.

Eine der Ursachen des Wohnungsmangels in attraktiven Städten und auch in Urlaubsgebieten hat die Bundesregierung in dem Umstand ausgemacht, dass viele Eigentümer ihre Immobilien als Ferienwohnungen vermieten. Auch damit befasst sich der Gesetzentwurf. So sollen Gemeinden künftig einen Genehmigungsvorbehalt gegen den Neubau oder die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung aussprechen können. Dadurch sollen „Rollladen-Siedlungen“ unterbunden werden. In Sondergebieten (z.B. Kurorten) sollen aber Ferienwohnungen und Dauerwohnungen nebeneinander als Regelnutzungen weiterhin zugelassen bleiben.

[Quelle: Bundesregierung]

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