(LG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2015 – 16 S 4311/15) • Ein Verkehrsbetrieb genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er im Bereich einer U-Bahn-Haltestelle ein Reinigungsunternehmen beauftragt, zwei Tagesreinigungen und eine wöchentliche nächtliche Nassreinigung vorzunehmen. Anerkannt ist, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten denjenigen treffen, der eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr schafft oder unterhält. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich insb. auf den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Bereich von Flächen und Räumen, einschließlich des Zu- und Abgangsbereichs. Besteht Publikumsverkehr, gelten strenge Sicherheitsstandards. Gesteigerte Anforderungen bestehen auch bei Bahnsteigen und Haltestellen.

ZAP EN-Nr. 2/2016

ZAP 1/2016, S. 9 – 9

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