(OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2015 – 13 UF 96/15) • Gemäß § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht. Wenn keine gegenteiligen Argumente festgestellt werden können, ist die gemeinsame Sorge anzuordnen, also die Teilhabe auch des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge. Dies beinhaltet eine widerlegliche Vermutung, die von dem Elternteil auszuräumen ist, der sich der gemeinsamen Sorge entgegen stellt. Die Zerstrittenheit der Eltern ist für sich genommen nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

ZAP EN-Nr. 16/2016

ZAP 1/2016, S. 13 – 13

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