(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10.2015 – L 7 R 911/15) • Eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nur dann zu bewilligen, wenn der Rentenversicherungsträger zwingend eine solche stationäre Heilmaßnahme hätte bewilligen müssen und jede andere Entscheidung, insb. auch der Verweis auf ambulante Maßnahmen, rechtswidrig gewesen wäre. In dem Kriterium der Erforderlichkeit kommen die Ermessensgesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Ausdruck. Daher kommt ein Anspruch auf stationäre Leistungen nur in Betracht, wenn das Rehabilitationsziel nicht mit ambulanten Leistungen erreicht werden kann.

ZAP EN-Nr. 29/2016

ZAP 1/2016, S. 16 – 17

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