Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Gustl Mollath gegen das Urteil, mit dem das LG Regensburg ihn nach Jahren des Kampfes gegen die Justiz freisprach, als unzulässig verworfen. Die Revision gegen einen Freispruch sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, so der BGH. Diese seien in seinem Fall aber nicht gegeben.

Das LG Regensburg hatte Mollath mit Urteil vom 14.8.2014 in seinem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das LG Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld i.S.d. § 20 StGB gehandelt.

Diese Begründung hatte Mollath beanstandet und deshalb Revision zum BGH einlegen lassen. Er sei durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils trotz der Freisprechung faktisch beschwert. Dies sah der 1. Strafsenat des BGH aber anders: "Beschwerung" im Sinne des Revisionsrechts bedeute, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den Rechtsmittelführer enthalten müsse. Es genüge nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belaste. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich, dass die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig sei. Solche seien hier nicht zu erkennen (BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 56/15).

[Quelle: BGH]

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