(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.6.2015 – 5 Sa 190/15) • Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggf. auch strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringen Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise auch zu keinem Schaden geführt hat. Dies gilt auch für Sachen die der Arbeitgeber zur Entsorgung vorgesehen hat. In diesen Fall (hier: Mitnahme einer Schaumstoffmatte aus Abfallcontainer) kann aber gerade bei langjähriger unbeanstandete Betriebszugehörigkeit zunächst auch (nur) ein Abmahnung erforderlich sein. Hinweis: In diese Richtung entschieden auch LAG Mannheim (Urt. v. 10.2.2010 – 13 Sa 59/09 – zum Diebstahl eines Kinderreisebetts durch Entsorgungsmitarbeiter) und LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 13.1.2010 – 3 Sa 324/09, SchlHA 2010, 184 – zur Mitnahme eines ausgesonderten Werkbankteils). Zur Kündigung wegen Bagatelldiebstahls s. im Anschluss an die Entscheidung des BAG in Sachen "Emmely" (Urt. v. 10.6.2010 – 2 AZR 541/09, BAGE 134, 349 = NZA 2010, 1227; auch: Fuhlrott ArbRAktuell 2012, 498 ff. sowie Walker NZA 2011, 1 ff.).

ZAP EN-Nr. 28/2016

ZAP 1/2016, S. 16 – 16

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