§ 426 HGB regelt den allgemeinen Haftungsausschluss, wonach der Frachtführer nicht haftet, wenn er bei größter Sorgfalt den Schaden nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte. Eine Auflistung von Fallgruppen findet sich bei Koller (s. Transportrecht, 8. Aufl., § 426 Rn 5 f.).

§ 427 HGB definiert die besonderen Haftungsausschlussgründe. Hierunter fallen die ungenügende Verpackung durch den Absender, die Beförderung lebender Tiere etc. Die Aufzählung in § 427 HGB ist abschließend. Hat bei der Schadensentstehung gem. § 425 Abs. 2 Alt. 1 HGB ein Verhalten des Absenders oder Empfängers bzw. gem. § 425 Abs. 2 Alt. 2 HGB ein besonderer Mangel des Gutes an der Schadensentstehung mitgewirkt, so ist der Schaden entsprechend der Verschuldensquote zwischen den Parteien zu teilen, wobei § 425 Abs. 2 HGB bis zu einem vollkommenden Haftungsausschluss führen kann (vgl. Fremuth TranspR 1997, 48, 54).

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