(OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2015 – 20 U 190/13) • Eine langfristige Auslandskrankenversicherung kann dem Versicherungsnehmer die Kosten für einen Rückflug nach Deutschland zu erstatten haben, wenn seine notwendige medizinische Behandlung im Ausland nicht gewährleistet ist. Die Frage der medizinischen Erforderlichkeit richtet sich hierbei im Grundsatz nach objektiven Kriterien, wobei es genügt, wenn es vertretbar war, den Rücktransport zu dem Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wurde, nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen als erforderlich anzusehen. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken, nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grds. auch die Eintrittspflicht des Versicherers.

ZAP EN-Nr. 14/2016

ZAP 1/2016, S. 12 – 12

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