(SG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2015 – S 7 R 1978/14) • Eine Sperrzeit aufgrund Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose durch die grundlose versicherungspflichtwidrige Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Zuge der Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandelt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass er nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln kann, der von ihm auch angestrebt wird und möglich ist. Selbst wenn dies für die Zeit nach Durchlaufen der Altersteilzeit zunächst geplant war und direkt im Anschluss eine Rente mit Abschlägen bezogen werden sollte, dann aber sich der Arbeitsnehmer aufgrund der infolge Gesetzesänderung existierenden besseren Rentenoption dafür entschieden hat, erst Arbeitslosengeld und später dann die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte zu beantragen, kann hierin gleichwohl ein versicherungswidriges Verhalten liegen, das eine Sperrzeit rechtfertigen kann. Hinweis: Da diese Frage aber bislang nicht abschließend geklärt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.2.2014 – L 13 AL 283/12 – die Sperrzeit bejahend und SG Speyer, Urt. v. 13.5.2015 – S 1 AL 311/14 – ablehnend; SG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2015 – S 5 AL 3838/14) sollten Arbeitgeber bei Vereinbarung von Altersteilzeit im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht stets auf eine mögliche Sperrzeit nach Ende der Freistellungsphase hinweisen, wenn der nahtlose Übergang in die Rente nicht gesichert ist und dem Arbeitnehmer die Einholung einer schriftlichen Auskunft durch den Rentenversicherungsträger empfehlen.

ZAP EN-Nr. 30/2016

ZAP 1/2016, S. 17 – 17

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