Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zwar die Pläne der Bundesregierung, mit einer Verschärfung des Stalking-Tatbestands den Opferschutz zu verbessern, im Kern befürwortet, zugleich bezweifelt er aber, dass dies zu einer effektiveren Strafverfolgung des Deliktes führen wird.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte kürzlich einen Gesetzentwurf erarbeitet, der die in der strafprozessualen Praxis beobachteten Schwachstellen des strafrechtlichen Schutzes von Stalking-Opfern beseitigen soll (vgl. dazu näher ZAP Anwaltsmagazin 5/2016, S. 205 f.). Hieran begrüßt der DRB zwar, dass die Strafbarkeit künftig nicht mehr von der psychischen Widerstandskraft des Opfers abhängen soll. Allerdings sieht er bei der geplanten Umgestaltung des § 238 Abs. 1 StGB vom Erfolgs- zum Eignungsdelikt aus Sicht der Praxis erhebliche Nachweisprobleme, die einer effektiveren Strafverfolgung auch in Zukunft im Weg stehen dürften. Darüber hinaus könne sich die geplante Streichung des § 238 StGB aus dem Katalog der Privatklagedelikte für das Opfer der Tat nachteilig auswirken, namentlich, wenn künftig Verfahren wegen Nachstellungen an der unteren Schwelle der Erheblichkeit vermehrt nach Opportunitätsgrundsätzen eingestellt werden müssten und dem Opfer so jede Einflussmöglichkeit auf eine Bestrafung des Täters genommen werde.

Auch die vorgesehene Ausweitung der Strafbarkeit nach § 4 GewSchG auf künftig familiengerichtlich zu bestätigende Vergleiche im Gewaltschutzverfahren lehnt der Richterbund ab. Insoweit sei kein Regelungsbedürfnis erkennbar, das die zu erwartende erhebliche Mehrbelastung der Familiengerichte rechtfertige.

[Quelle: DRB]

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