(BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 – 1 C 26.14 u. 27.14) • Ein in die EU illegal eingereister Ausländer ist in den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat abzuschieben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die nach der Dublin-Verordnung maßgebliche Beantwortungsfrist für das Aufnahmeersuchen verstreichen lässt. Die Ausländerbehörde muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob dem Betroffenen ausnahmsweise anstelle einer Abschiebung auch die Möglichkeit der selbstorganisierten Überstellung ermöglicht werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass eine entsprechende Initiative des Betroffenen vorliegt und die Ausreise gesichert ist bzw. selbst finanziert wird. Hinweis: Nach der sog. Dublin-VO ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Abschiebung eines Ausländers in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Zur Durchführung bestehen mehrere Möglichkeiten: Die Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, eine von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitete sowie eine bis zur Übergabe an die zuständigen ausländischen Behörden eskortierte Überstellung. Das BVerwG stellt klar, dass der betroffene Ausländer regelmäßig keinen Anspruch auf eine Überstellungsform seiner Wahl, insb. nicht auf eine "freiwillige Ausreise" ohne Verwaltungszwang hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, in besonderen Fällen eine "selbstorganisierte Ausreise" zu erwägen. Eine solche Überstellung ohne behördliche Überwachung kommt ausnahmsweise in Frage bei gewünschter Familienzusammenführung im anderen Mitgliedstaat. Voraussetzung ist: Es muss eine Initiative des Betroffenen vorliegen, die Ausreise muss gesichert sein und selbst finanziert werden.

ZAP EN-Nr. 32/2016

ZAP 1/2016, S. 17 – 18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge