(OLG Koblenz, Urt. v. 1.9.2014 – 2 OLG 3 Ss 70/14) • Vorstrafen und Bewährungsversagen schließen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Ist der Angeklagte in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache zwar bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu. Die Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn nach Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, einschließlich seiner Beweggründe für die früheren Taten und deren Begleitumstände, günstige Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen festgestellt werden, die geeignet sind, die Annahme künftigen Wohlverhaltens zu tragen (§ 56 StGB).

ZAP EN-Nr. 39/2015

ZAP 1/2015, S. 21 – 21

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