Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Ob das Bekanntwerden einer Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, hängt nicht davon ab, ob die nach § 1 Abs. 1 IFG informationspflichtige Stelle Teil der unmittelbaren Bundesverwaltung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Entscheidend ist die Relevanz der Informationen für den Bundeshaushalt.

Das BVerwG betont in seinem Urteil vom 27.11.2014 (7 C 12.13), die gebotene enge Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG sei Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses. Das Informationsfreiheitsgesetz verfolge u.a. das Ziel, durch Zugang zur Information die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern und dadurch zur Korruptionsbekämpfung beizutragen (BT-Drucks. 15/4493 S. 6). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG sei geschaffen worden, um die Einnahmeerzielung des Bundes u.a. bei der Veräußerung von Liegenschaften nicht zu gefährden (BT-Drucks. 15/4493 S. 11). Würde bereits jede noch so geringe und deshalb kaum auszuschließende Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit des Hoheitsträgers gleich. Allerdings müsse auch der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genüge die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit dürfe nicht nur eine theoretische sein, so dass eher fernliegende Befürchtungen ausschieden. Es gelte der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richte.

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