Das OWiG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl I, 602) sieht als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der einzigen gerichtlichen Tatsacheninstanz, unabhängig davon, ob die Entscheidung mit oder ohne (s. § 72 OWiG) Hauptverhandlung (im Folgenden kurz: HV) ergangen ist, nur die Rechtsbeschwerde vor, die noch nicht einmal in allen Fällen zulässig ist. Als Vorbild für die Rechtsbeschwerde hat dem Gesetzgeber die Revision nach den §§ 333 ff. StPO gedient, deren Vorschriften über § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG entsprechend anwendbar sind. Der nachfolgende Beitrag will bei der Bewältigung von Problemen, die bei der Rechtsbeschwerde insbesondere mit der Zulässigkeit auftauchen, helfen und einen ersten Überblick geben.

 

Hinweis:

Zur Vertiefung wird verwiesen auf Junker in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn. 3133 ff. und auf Junker in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A Rn. 1186 ff. Da die meisten Ordnungswidrigkeiten, die nach dem OWiG verfolgt werden, straßenverkehrsrechtliche Verstöße betreffen, ist gerade die Verteidigung im Rechtsbeschwerdeverfahren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von erheblicher praktischer Bedeutung in der anwaltlichen Praxis.

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