Die Rechtsbeschwerde kann – ebenso wie im Strafverfahren die Berufung bzw. die Revision – auf abtrennbare Teile beschränkt werden (vgl. dazu eingehend Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A und 1221 ff. und Rn. 2562 ff.; Burhoff/Junker, OWi, 3172 ff.; zur Berufung Burhoff, HV, Rn. 493 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, Teil A, Rn. 248 ff.). Das ist z.B. der Fall bei der Zumessung der Geldbuße (OLG Düsseldorf VRS 95, 42; OLG Koblenz VRS 60, 54). Hat der Amtsrichter den Betroffenen wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grundsätzlich selbstständig anfechtbar. Ist eine solche selbständige Prüfung des verbleibenden Teils jedoch nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn. 6 m.w.N., Burhoff, HV, Rn. 493 [zur Berufung] und Rn. 2342 [zur Revision], jew. m.w.N. zur Trennbarkeitsformel des BGH).

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