Die allgemeinen Vorschriften der StPO über Rechtsmittel gelten schon kraft der Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG. Darüber hinaus erklärt § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Im Einzelnen gilt: Die §§ 333335 StPO werden verdrängt durch die Sonderregelung der §§ 79, 80 und 83 Abs. 2 OWiG. § 341 StPO wird durch § 79 Abs. 4 OWiG ergänzt. § 342 StPO ist entsprechend anwendbar. Die §§ 350, 351, 356 StPO gelten nur, falls im Bußgeldverfahren eine HV stattgefunden hat.

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