(OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2014 – 3 Bs 175/14) • Die "Vermittlung privater Fahrten" durch ein online-gestütztes Geschäftsmodell, wie es der Anbieter "uber pop" betreibt, stellt eine entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes dar, die nicht genehmigungsfähig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und keine Steuern und Sozialabgaben für die Fahrer abführt. Hinweis: Zu Recht geht das OVG davon aus, dass vorliegendes Geschäftsmodell des Anbieters "uber pop" vom Personenbeförderungsgesetz erfasst wird, da dieser die Order, den Einsatz und die Abrechnung mit den privaten Fahrern in die Hand nimmt, so dass alle typischen Merkmale eines Personenbeförderungsunternehmens vorliegen. Von daher ist es nur folgerichtig, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, die maßgeblich dem Schutz der Kunden dienen, eingehalten werden müssen. Die Neuartigkeit eines solchen Gelegenheitsverkehrs darf nicht dazu genutzt werden, um die strengen Anforderungen an gewerbliche Personenbeförderung zu unterlaufen. Dazu gehört in jedem Fall, dass die Ausrüstungsvorschriften und die Kenntlichmachung eingehalten werden und ein entsprechender Versicherungsschutz gegeben ist. Fragwürdig ist allerdings, dass das Gericht zur Verneinung der Genehmigungsfähigkeit maßgeblich auf die fehlende Abführung von Steuern und Sozialabgaben für die Fahrer abstellt. Denn die Ausgestaltung des Geschäftsmodells von "uber pop" berührt insoweit keine Sicherheitsinteressen für die Verkehrseröffnung. Letztlich bleibt jedoch festzuhalten, dass ein Personenbeförderungsgewerbe, das nicht den geltenden Qualitätsstandards für Fahrer und Fahrzeuge gerecht wird und i.Ü. auch nicht kontrollierbar ist, nicht genehmigungsfähig sein kann.

ZAP EN-Nr. 32/2015

ZAP 1/2015, S. 19 – 20

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