(BGH, Beschl. v. 10.2.2015 – II ZR 163/14) • Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. greift nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Bei einer inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung kann sich der Unternehmer nicht auf die Schutzwirkung berufen, so dass die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen in Gang setzen kann, wenn die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte. Dies ist nicht der Fall, wenn die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wird, die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 187 BGB entspricht.

ZAP EN-Nr. 413/2015

ZAP 1/2015, S. 511 – 511

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