(OLG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2015 – 2 UF 160/14) • Pflegepersonen (hier: die Großeltern väterlicherseits der Kinder) können als Beteiligte zu einem Kindschaftsverfahren hinzuzuziehen sein. Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie und geht im Bereich des BGB und FamFG über den Begriff erlaubnispflichtiger Familienpflege i.S.d. § 44 SGB VII hinaus. Bei Pflege eines Kindes durch die Großeltern besteht eine Ausnahme vom behördlichen Erlaubnisvorbehalt nach dem SGB VIII. Der Grund für die Privilegierung dieser Personengruppe liegt darin, dass familiäre Erziehungsverhältnisse vom staatlichen Eingriff möglichst freigehalten werden sollen und ein Kind, das sich bei nahen Verwandten befindet, regelmäßig des Schutzes durch den Staat in Form einer von Anfang an bestehenden Kontrolle nicht bedarf. Den Großeltern kann zudem Akteneinsicht zu gewähren sein.

ZAP EN-Nr. 436/2015

ZAP 1/2015, S. 517 – 517

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