(OLG Oldenburg, Urt. v. 4.3.2015 – 5 U 159/14) • Weist eine Klausel in einem Kaufvertrag über ein Pferd unmissverständlich das Risiko, dass der Tierarzt Mängel fälschlich nicht erkennt und sie demgemäß im Protokoll der Ankaufuntersuchung keinen Niederschlag finden, dem Käufer zu, haftet der Verkäufer nicht. Die Frage, ob die behaupteten Beeinträchtigungen des Pferdes vorgelegen haben, kann dann dahinstehen. Denn lagen die Beeinträchtigungen nicht vor, fehlt es bereits objektiv an einem Mangel, lagen sie bei Gefahrübergang vor, waren die tierärztlichen Feststellungen aus Anlass der Ankaufuntersuchung insoweit mangelhaft und der entsprechenden Dokumentation der Abwesenheit von körperlichen Beeinträchtigungen in dem Formular über die Ankaufuntersuchung kommt keine Bindungswirkung zu.
ZAP EN-Nr. 417/2015
ZAP 1/2015, S. 512 – 512
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