(BGH, Urt. v. 5.11.2014 – IV ZR 331/14) • Fehlt in der Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsschein der Hinweis auf die gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab dem 1.8.2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs und enthält die Belehrung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung auch keinen entsprechenden und drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG belehrt. Hinweis: Der EuGH hat in seiner zitierten Entscheidung vom 19.12.2003 – C-209/12 entschieden: "Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 geänderten Fassung i.V.m. Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist." Der BGH hat in seinem ebenfalls zitierten Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11 wie folgt entschieden: "§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 19.12.2013 (Az. C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Danach enthält § 5a Abs. 2 S. 4 VVG eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grds. fort. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen."

ZAP EN-Nr. 16/2015

ZAP 1/2015, S. 15 – 15

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