(OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2014 – 26 U 56/13) • Abstehende Kronenränder (eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone) entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard. Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist. Wenn der Patient unangenehme Beeinträchtigungen beim Essen gehabt hat, weil er nicht schmerzfrei hat kräftig zubeißen können, kann ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR angemessen sein. Zu berücksichtigen sind hierbei auch durch die Entzündung hervorgerufene Schmerzen, Rötungen, Reizungen und Schwellungen, die behandelt werden müssen. Gegen das Vorhandensein besonders starker Schmerzen kann der Umstand sprechen, dass der Patient erst ca. ein Jahr nach der Versorgung sich erneut beim Zahnarzt wieder vorgestellt hat.

ZAP EN-Nr. 2/2015

ZAP 1/2015, S. 11 – 11

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