(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.2.2015 – 2 U 144/14) • Eine Schriftformheilungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach sich der Vertragspartner verpflichtet, den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen, ist ungeachtet des Umstands, dass ein Grundstückserwerber durch diese Klausel nicht an einer ordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform gehindert wäre, wirksam. Eine solche Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht, sondern entspricht im Hinblick auf die Regelung des § 550 BGB zum – relevanten – Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem berechtigten Bedürfnis beider Mietvertragsparteien. Sofern ein zukünftiger Grundstückserwerber in den Schutzbereich einzubeziehen sein sollte, ist er doch regelmäßig Rechtsnachfolger des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.

ZAP EN-Nr. 418/2015

ZAP 1/2015, S. 512 – 512

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