(OLG Hamm, Urt. v. 1.4.2014 – 28 U 85/13) • Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann einen Rücktritt vom Kaufvertrag u.U. darauf stützen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist und somit eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art weder üblich noch zu erwarten ist. Auch bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens kann ein Käufer grds. erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Die Auslegung einer Regelung in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach der "die Unfallfreiheit ausdrücklich nicht zugesichert wird", kann ergeben, dass hierdurch keine negative Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne getroffen wurde, dass der verkaufte PKW tatsächlich ein Unfallwagen ist. Ein Gewährleistungsausschluss kann unwirksam sein, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

ZAP EN-Nr. 4/2015

ZAP 1/2015, S. 12 – 12

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