(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2015 – 5 Sa 531/14) • Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind grds. zulässig, da sie den Arbeitnehmer nicht bereits generell im Sinne einer "bloßen Schöpfung von Geldquellen" unangemessen benachteiligen. Die Vertragsstrafe soll das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers sichern, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme oder Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist anerkennenswert, allerdings ist auf der anderen Seite zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Vertragsstrafenabrede in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehalts für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit ist als hinreichend bestimmt anzusehen; sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen.

ZAP EN-Nr. 450/2015

ZAP 1/2015, S. 521 – 521

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