(LG Bonn, Urt. v. 5.8.2014 – 8 S 103/14) • Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags als Dauerschuldverhältnis ist nicht möglich, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Grundsätzlich müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen. Ein berufsbedingter Umzug in eine andere Stadt ist allein der Risikosphäre des Kunden eines Fitnessstudios zuzurechnen. Dies gilt insb. auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betreiber des Studios ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich der Kunde bewusst für eine lange Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Der Wohnsitzwechsel berechtigt diesen daher nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.

ZAP EN-Nr. 9/2015

ZAP 1/2015, S. 13 – 13

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