(EuGH, Urt. v. 2.12.2014 – C-148/13 bis C-150/13) • Eine Prüfung von Asylanträgen, die allein auf stereotypen Vorstellungen über Homosexuelle beruht, wird der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers nicht gerecht. Dass ein Asylbewerber nicht in der Lage ist, solche Fragen zu beantworten, kann deshalb für sich genommen kein ausreichender Grund sein, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass er unglaubwürdig ist. Die nationalen Behörden sind zwar berechtigt, ggf. Befragungen durchzuführen, anhand deren die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen, doch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte, insb. gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Etwaige "Tests" zum Nachweis der Homosexualität oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen verletzen die Menschenwürde der Antragsteller, deren Achtung in der Charta garantiert ist.
ZAP EN-Nr. 44/2015
ZAP 1/2015, S. 22 – 22
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