Im Dezember des abgelaufenen Jahres hat das OLG Düsseldorf seine neue Unterhaltstabelle für das Jahr 2015 vorgestellt. Sie sieht höhere Selbstbehalte, jedoch keine Erhöhung des Kindesunterhalts vor.

Danach wird zum 1.1.2015 der für Unterhaltspflichtige zu berücksichtigende notwendige Selbstbehalt erhöht – er steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 EUR auf 1.080 EUR, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 EUR auf 880 EUR. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1. Januar.

Dagegen konnte der Kindesunterhalt zum 1.1.2015 zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet; es bleibt daher vorerst bei den alten Beträgen. Eine Anhebung des Kinderfreibetrags durch das Bundesfinanzministerium wird voraussichtlich im Laufe des Jahres erfolgen.

Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern und gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben.

[Quelle: OLG Düsseldorf]

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