Am 12.12.2014 hat die DRV die lange erwartete Übergangsregelung veröffentlicht. Im Ergebnis ist diese Regelung in ihrer Bedeutung gerade für laufende Auseinandersetzungen mit der DRV sehr "klein" ausgefallen und löst sehr viele Probleme für Syndikusanwälte gerade für die Zukunft nicht, entlastet aber dafür die Arbeitgeber für die Vergangenheit. Sie ist auf der Internetseite der Deutsche Rentenversicherung Bund zu finden ( www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/syndikusanwaelte_stichtagsregelung_1_1_2015.html) und bereits in vielen Fachzeitschriften veröffentlicht. Sie ist im Zusammenspiel mit der Veröffentlichung vom 10.1.2014 zu sehen, die in Bezug auf andere Berufsgruppen weiterhin beachtlich ist und bei der sich aus der Sicht mancher Anwälte auch Fragen des Vertrauensschutzes für die Zeit zwischen dem 10.1.2014 und dem 3.4.2014 stellen.

1. Jahrgang 1956 und älter

Wesentlich ist, dass Syndikusanwälte, die 1956 oder früher geboren sind und weiterhin rechtsberatend tätig sind, auf jeden Fall von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bleiben, wenn ihnen einmal die Befreiung erteilt wurde, sie weiterhin zugelassen sind (dies ist eine Grundvoraussetzung des § 6 SGB VI) und weiterhin Pflichtmitglied ihres Versorgungswerks sind. Dies gilt bei ihnen auch für einen zukünftigen Arbeitgeberwechsel, solange es eine rechtsberatende Tätigkeit bleibt. Wobei die DRV nicht definiert, was unter einer rechtsberatenden Tätigkeit zu verstehen ist. Hierunter fallen m.E. alle Tätigkeiten, die anwaltliche Tätigkeiten darstellen und dies nach meiner Auffassung über 50 % der Tätigkeit ausmacht. Auf die Erfüllung der früheren Vier-Kriterien-Theorie kann es hier – wenn man den Wortlaut der DRV ernst nimmt – nicht mehr ankommen. Hier muss der Arbeitgeber nichts unternehmen, sondern die Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in das Versorgungswerk kann fortgesetzt werden. Eine Unterrichtung der DRV ist nicht erforderlich, nur sollte der Ursprungs-Befreiungsbescheid zu den Rentenversicherungsunterlagen für eine Betriebsprüfung der DRV genommen werden.

Nicht ausdrücklich angesprochen sind die Fälle, in denen sich Anwälte, die 58 Jahre und älter sind, in der Auseinandersetzung mit der DRV um ihre Befreiung befinden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssten auch diese Verfahren zugunsten der Rechtsanwälte beendet werden. Denn ansonsten würde es zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Kollegen, die sich an die Verlautbarungen und die Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012 gehalten und nachträglich Anträge gestellt haben und denjenigen kommen, dies bisher stillgehalten haben. Hier kann es keine Bevorzugung der abwartenden Kollegen geben. Man darf gespannt sein, wie die DRV in der nächsten Zeit in den Widerspruchs- und Gerichtsverfahren reagieren wird.

 

Hinweis:

Zudem darf man sich auch fragen, wie es zur Beschränkung auf den Jahrgang 1956 und früher kommt. Auch jüngere Syndikusanwälte können keine vernünftige Versorgung mehr aufbauen, insbesondere was die Absicherung der Berufsunfähigkeit betrifft. Hier gibt es bei diesem Alter nur einen sehr teuren und in vielen Fällen überhaupt keinen privaten Versicherungsschutz mehr, die gesetzlichen Leistungen sind so minimal, dass man von einer Absicherung kaum sprechen kann.

2. Erteilter Befreiungsbescheid

Keine Sorgen müssen sich auch die Syndikusanwälte machen, die über einen Befreiungsbescheid für ihren Arbeitgeber verfügen und weiterhin im Wesentlichen in der Art und Weise für ihren Arbeitgeber tätig sind, als sie ihre Befreiung beantragt haben. Für sie gilt der auch vom BSG in den Urteilen vom 3.4.2014 angesprochene Vertrauensschutz, so dass die Behörde auch darauf verzichtet, Bescheide im Zwei-Jahres-Zeitraum des § 45 SGB X zurückzunehmen, was auch eine Unmöglichkeit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis ca. 2005/2006 auf dem Befreiungsbescheid, der ja ein persönlicher Bescheid und daher immer an den Anwalt adressiert ist, der Arbeitgeber nicht aufgeführt wurde. Hier ergibt sich die Tatsache der Befreiung für den Arbeitgeber aus dem Zusammenspiel zwischen dem Antrag auf Befreiung und dem dort genannten Arbeitgeber oder aus der Übereinstimmung von Tätigkeitsbeginn mit dem im Bescheid genannten Datum. Hierauf müssen auch Arbeitgeber gelegentlich hingewiesen werden, die meinen, dass sie ja nicht im Bescheid genannt sind und daher keine Befreiung des Syndikusanwalts für den Arbeitgeber erfolgt sei. Diese Ansicht ist unzutreffend.

Zudem sind von der einmal erteilten Befreiung auch alle Formen der Betriebsübergänge (§ 613a BGB u.ä.) umfasst. In der Mitteilung vom 12.12.2014 erwähnt die DRV zwar nur den Betriebsübergang nach § 613a BGB. Aber in der früheren Veröffentlichung vom 10.1.2014, die weiterhin im Netz steht, war der Anwendungsbereich weiter gefasst worden. M.E. fallen darunter auch Verschmelzungen, Fusionen, Umfirmierungen und viele weitere gesellschaftsrechtliche Fallkonstellationen. Ansatzpunkt ist dabei, dass in all...

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