(BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14) • Der Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG findet im verfassungsrechtlich anzuerkennenden Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und Auskunft über das Kind eine verfassungsimmanente Schranke. § 167a FamFG, § 1686a BGB stellen eine Konkretisierung dieser Schranke dar; die Reihenfolge der Klärung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen steht allerdings nicht im Belieben des Gerichts. Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1686a Abs. 1 BGB vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen.

ZAP EN-Nr. 18/2015

ZAP 1/2015, S. 15 – 15

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