Ergänzend zur vorstehenden Entscheidung hat der Neunte Senat des BAG (BAG, Urt. v. 13.11.2021 – 9 AZR 234/21, juris Rn 43) im Anschluss an den EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2012 – C-229/11 und C-230/11 [Heimann und Toltschin] Rn 28, a.a.O.) entschieden, dass das Unionsrecht allein eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfordert, die die gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung suspendiert, gleich ob diese individualvertraglich oder kollektivrechtlich, aufgrund Normenvertrags erfolgt. Deshalb gelten dieselben urlaubsrechtlichen Grundsätze.

 

Hinweise:

Für die Einführung von Kurzarbeit ist die Mitbestimmung zu beachten:

(1) Die Kurzarbeit unterliegt in Betrieben mit Arbeitnehmervertretung der Mitbestimmung des Betriebsrates (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG) oder der Mitarbeitervertretung (vgl. § 5 der Anlage 5 zu den AVR). Im Bereich der Personalvertretung ist dies unterschiedlich geregelt.
(2) Für das BetrVG muss eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten deutlich regeln. Für die Arbeitnehmer müssen vier Gesichtspunkte zuverlässig zu erkennen sein (BAG, Urt. v. 18.11.2015 – 5 AZR 491/14 Rn 15, NZA 2016, 565; BAG, Urt. v. 13.11.2021 – 9 AZR 234/21, juris Rn 48): (1) Beginn und Dauer der Kurzarbeit, (2) die Regelung der Lage und (3) Verteilung der Arbeitszeit sowie (4) die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer.
(3) Im Gegensatz zur Betriebsverfassung gibt § 5 Abs. 2 S. 2 der Anlage 5 zu den AVR dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu vorläufigen Maßnahmen bis zur Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung. Umgekehrt besteht weitergehend ein Vergütungsanspruch i.H.d. Krankenbezüge (§ 5 Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) und ein Sonderkündigungsrecht der Mitarbeiter (§ 5 Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR).
(4) Obwohl Beginn und Ende der Arbeitszeit betroffen sind, besteht im Bereich des BPersVG (vgl. § 75 Abs. 3 S. 1 BPersVG) wegen des Fehlens eines konkreten Tatbestandes keine Mitbestimmung des Personalrats (BAG, Urt. v. 10.10.2006 – 1 AZR 811/05, NZA 2007, 637). Ebenso in verschiedenen Bundesländern (vgl. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG Nordrhein-Westfalen; § 85 Abs. 1 LPVG Baden-Württemberg). Mitbestimmungsregelungen enthalten dagegen die Landespersonalvertretungsgesetze der Länder: Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt.
(5) Gegenwärtig besteht jedoch seit dem 1.4.2020 bis 31.12.2022 eine befristete tarifvertragliche Regelung im „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände” (kurz: TV Covid vom 30.3.2020, i.d.F. v. 15.12.2021), die den Personalvertretungen Mitbestimmungsrechte einräumt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge