(BGH, Urt. v. 10.3.2021 – VIII ZR 200/18) • Eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis eines Energieversorgungsunternehmens kann nichtig sein, wenn sie gegen das Gebot der Kostenorientierung verstößt, da der gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten nicht ausreichend abbildet. Eine unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag führt zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB zu schließen ist, wenn es sich um ein langjähriges Vertragsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch des Kunden gegen die Preiserhöhung kommt es nicht an.

ZAP EN-Nr. 296/2021

ZAP F. 1, S. 551–551

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge