(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.4.2020 – OVG 11 S 15/20) • Die brandenburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellt eine mit Blick auf die aktuelle Situation im Land umfassend abgewogene und für ihren Regelungsbereich grds. abschließende Konkretisierung der zur Eindämmung des Coronavirus "notwendigen Schutzmaßnahmen" i.S.d. § 28 IfSG dar, die weitergehende Allgemeinverfügungen lokaler Behörden nur dann und nur insoweit zulässt, als örtliche Besonderheiten weitere, über die Vorgaben der Verordnung hinausgehende Maßnahmen gebieten. Hinweis: Die vom Antragsteller beanstandete Untersagung der Anreise in den Landkreis zur Nutzung einer dort gelegenen, Ferienhäuser einbeziehenden sog. Zweitwohnung in allen anderen als den ausdrücklich ausgenommenen zwingenden Fällen ist nach der summarischen Prüfung schon deshalb zu beanstanden, weil die von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz auf Grundlage des § 32 IfSG erlassene "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg" die gem. § 28 Abs. 1 IfSG "notwendigen Maßnahmen" zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Eindämmung des Coronavirus für den Bereich des gesamten Landes konkretisiert hat und die mit dieser Verordnung erfolgte Konkretisierung grds. keinen Raum für eine "Ergänzung" um ein hier in Rede stehendes Verbot der Anreise zur Nutzung einer Zweitwohnung durch die Allgemeinverfügung eines einzelnen Landkreises lässt.

ZAP EN-Nr. 281/2020

ZAP F. 1, S. 589–589

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