(BGH, Beschl. v. 12.9.2018 – XII ZB 87/18) • Widerspricht eine ärztliche Zwangsmaßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten, so kann der Betreuer gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen.
ZAP EN-Nr. 347/2019
ZAP F. 1, S. 541–541
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