Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (sog. Lebensmittelinformationsverordnung; kurz LMIV) sind die dort vorgesehenen Angaben, z.B. die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, evtl. Allergen-Angaben, die Nettofüllmenge des Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Hersteller oder Importeur) verpflichtend. Diese Informationen müssen bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein, Art. 12 Abs. 1 LMIV. Bei vorverpackten Lebensmitteln sind diese verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder einem an dieser befestigten Etikett anzubringen, Art. 12 Abs. 2 LMIV. Art. 13 LMIV enthält Vorgaben zur Darstellungsform der Pflichtangaben, z.B. zum Ort, zur Anordnung sowie zur Größe der Pflichtinformationen. Art. 14 LMIV enthält Sonderregelungen zum Vertrieb von Lebensmitteln über den Fernabsatz; nach Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV müssen die in Art. 9 LMIV vorgesehenen Pflichtinformationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen, z.B. auf der Website. In einem von dem LG Düsseldorf (Urt. v. 26.4.2017 – 34 O 16/16) entschiedenen Sachverhalt ging es um den stationären Vertrieb von Lebensmitteln (die Sonderregelung des Art. 14 LMIV war damit nicht betroffen). Das beklagte Unternehmen hatte bei den betroffenen Lebensmitteln zwar ein Zutatenverzeichnis vorgehalten, dieses jedoch nicht mit dem Wort "Zutaten" eingeleitet. Ferner waren weder ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch der Lebensmittelunternehmer genannt; die Allergenkennzeichnung hob sich nicht vom Rest des Zutatenverzeichnisses ab. Das LG Düsseldorf entschied, dass die vorgenannten Umstände wettbewerbswidrig seien. Ein Zutatenverzeichnis müsse mit dem Wort "Zutaten" versehen sein; auf das Mindesthaltbarkeitsdatum müsse mit der einleitenden Formulierung "mindestens haltbar bis" hingewiesen werden. Das vermarktende Lebensmittelunternehmen müsse genannt sein und die Allergenkennzeichnung müsse sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abheben.

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