Die meisten Unternehmen verwenden den Online-Zahlungsdienst PayPal. Hiernach können Bezahlvorgänge in der Form abgewickelt werden, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels elektronischen Geldes leisten. Für den Fall, dass der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht, stellt PayPal ein in seinen AGB geregeltes Verfahren (sog. PayPal-Käuferschutz) zur Verfügung. Sofern unter Anwendung dieses Verfahrens ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises Erfolg hat, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob der Verkäufer nach der im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes durchgeführten Rückbuchung des Kaufpreises (erneut) berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Diese Fragestellung hat der BGH in zwei Urteilen entschieden (Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16, ZAP EN-Nr. 48/2018; VIII ZR 213/16). In dem ersten Verfahren (VIII ZR 83/16) ging es um folgenden Sachverhalt: Die Beklagte (ein Unternehmen) hatte auf der Handelsplattform eBay ein Mobiltelefon gekauft und den Kaufpreis über PayPal entrichtet. Der Kaufpreis war dem PayPal-Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Hiernach versendete der Kläger nachweislich das Mobiltelefon an die Beklagte, die hiernach gegenüber dem Kläger angab, dieses nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Beklagte beantragte daher die Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe des PayPal-Käuferschutzes. Diese Rückbuchung wurde auch vorgenommen. Hiernach klagte der Kläger auf Zahlung des Kaufpreises. Der BGH entschied (kurz gefasst), dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben werde. Allerdings würden die Kaufvertragsparteien mit der einvernehmlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal stillschweigend eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass die betroffene Kaufpreisforderung wiederbegründet werde ("wiederauflebe"), wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet werde. In dem entschiedenen Verfahren VIII ZR 83/16 gab die Beklagte (Unternehmen) vor, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben, der Verkäufer konnte nachweisen, dass er es versendet hatte. Da bei einem Kauf unter Unternehmen die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandwege in dem Moment auf den Käufer übergeht, in dem die Ware an den Transporteur übergeben wird, war die Kaufpreisklage des Verkäufers begründet. Hätte es sich hingegen bei dem Käufer um eine Privatperson gehandelt und hätte der Verkäufer den Zugang der Ware nicht nachweisen können, wäre die Klage letztlich abgewiesen worden (da bei einem Verkauf an Verbraucher die Gefahr des zufälligen Verlustes erst bei Übergabe auf die Privatperson übergeht). Dass der Ausgang des Verfahrens damit – abhängig von der Eigenschaft der Beklagten als Unternehmer oder Verbraucher – unterschiedlich ausgefallen wäre, berührt aber die grundsätzlichen Ausführungen des BGH zum PayPal-Käuferschutz nicht.

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